Gefahrenabwehrverordnung

über das Halten und Führen von Hunden

(HundeVO)

Vom 22. Januar 2003

(GVBl. I S. 54),

geändert durch Verordnung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. …)

Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und

Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz

vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), sowie aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des

Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786), verordnet die

Landesregierung,

aufgrund des § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 71a Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die

öffentliche Sicherheit und Ordnung verordnet der Minister des Innern und für Sport:

§ 1

Halten und Führen von Hunden

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder

Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Sie dürfen außerhalb des eingefriedeten

Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.

(2) Wer außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters einen Hund

führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband anzulegen, auf dem oder an dem Name und

Anschrift der Halterin oder des Halters anzugeben sind; besteht ein Telefonanschluss ist auch

die Telefonnummer anzugeben.

(3) Gefährliche Hunde darf nur halten, wem eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde

erteilt worden ist.

(4) Die zuständige Behörde kann jedermann das Halten und Führen eines bestimmten Hundes

dauerhaft untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass davon eine Gefahr für

Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

§ 2

Gefährliche Hunde

(1) Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung eine über

das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere

in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. Für

folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit

anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet:

1. Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier,

2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier,

3. Staffordshire-Bullterrier,

4. Bullterrier,

5. American Bulldog,

6. Dogo Argentino,

7. Fila Brasileiro,

8. Kangal (Karabash),

9. Kaukasischer Owtscharka,

10. Rottweiler.

(2) Gefährlich sind auch die Hunde, die

1. einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies

nicht aus begründetem Anlass geschah,

2. ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder

die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen

haben,

3. durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen

oder

4. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder

Tiere ohne begründeten Anlass beißen.

§ 3

Erteilung und Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes darf nur erteilt werden, wenn die

Halterin oder der Halter

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. zuverlässig ist,

3. sachkundig ist,

4. eine positive Wesensprüfung für den Hund nachweist, deren Durchführung zum

Zeitpunkt der Vorlage bei der zuständigen Behörde nicht länger als sechs Monate

zurückliegt,

5. nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen

getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder

Besitz ausgehen,

6. nachweist, dass der Hund mit einem Chip nach § 12 gekennzeichnet ist,

7. nachweist, dass für den Hund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung eine

Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist,

8. nachweist, dass die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.

Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, müssen die Voraussetzungen des

Satz 1 Nr. 1 bis 3 bei einer von dieser mit der Verantwortung für den Hund

beauftragten natürlichen Person vorliegen. Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen

Hundes ist befristet, höchstens für einen Zeitraum von vier Jahren zu erteilen. Sind für

einen Hund ohne zeitliche Unterbrechung mehrere befristete Erlaubnisse erteilt worden

und erstrecken sich diese auf einen Zeitraum von mehr als sieben Jahren oder ist ein

Hund älter als zehn Jahre, kann eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden.

(2) Erlangt die Behörde Kenntnis über einen gefährlichen Hund, erteilt sie auf Antrag eine

vorläufige Erlaubnis zum Halten des Hundes, sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 1, 5,

7 und 8 erfüllt sind und keine Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit der Halterin oder des

Halters bestehen. Die befristete Erlaubnis nach Abs. 1 kann erteilt werden, wenn die Halterin

oder der Halter innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nachweist, dass alle

Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen.

(3) Die Erlaubnis kann in den Fällen des § 2 Abs. 2 oder wenn eine der Voraussetzungen

für ihre Erteilung weggefallen ist, widerrufen werden.

§ 4

Ausnahmen

(1) Diese Verordnung findet auf Diensthunde von Behörden keine Anwendung. Dies gilt

auch für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde, Hunde der Rettungsdienste und

des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres

bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 findet

auf ausgesonderte Diensthunde keine Anwendung.

(2) Die Erlaubnispflicht gilt nicht für Hunde in Tierheimen in gemeinnütziger oder

öffentlicher Trägerschaft. § 6 Abs. 2 findet auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von

Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft oder deren Beauftragte keine

Anwendung.

(3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines im Inland erworbenen und gültigen Jagdscheins gilt

die Zuverlässigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 als nachgewiesen.

(4) Der Nachweis der Sachkunde muss erst erbracht und die Wesensprüfung erst

vorgenommen werden, wenn der Hund fünfzehn Monate alt ist, soweit er nicht vorher

auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine

vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die in einem anderen Land erworbene Sachkundebescheinigung kann von der zuständigen

Behörde anerkannt werden, wenn sie den in Hessen gestellten Anforderungen entspricht.

Tierärztinnen und Tierärzte sind in ihrer Eigenschaft als Halterin oder Halter eines eigenen

Hundes sachkundig. Die Halterin oder der Halter eines Hundes nach Abs. 1 Satz 2 gilt als

sachkundig, soweit sie oder er den Hund außerhalb eines bestimmungsgemäßen Einsatzes

führt.

(6) Auf die im Rahmen der Sachkundeprüfungen geforderten Gehorsamsleistungen des

Hundes kann insbesondere wegen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit des Hundes

verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass aus tiermedizinischen Gründen hiervon

abzusehen ist. Entsprechendes gilt für die Wesensprüfung.

§ 5

Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

1. 1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf Leben oder Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei,

Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer

gemeingefährlichen Straftat, einer Straftat gegen die persönliche Freiheit oder einer

Straftat gegen das Eigentum oder Vermögen,

2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die

Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das

Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist und wenn seit dem Eintritt der

Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht vergangen sind. In die Frist wird

nicht die Zeit eingerechnet, die die Antragstellerin oder der Antragsteller auf behördliche

Anordnung wegen einer Straftat im Sinne des Satz 1 in einer Anstalt verbracht hat.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel auch nicht, wer

1. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes,

des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes, des

Bundesjagdgesetzes, des Betäubungsmittelgesetzes oder gegen die Vorschriften dieser

Verordnung verstoßen hat,

2. alkoholsüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach ist.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis vorzulegen. Sind Tatsachen

bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne des Abs. 2 Nr. 2 begründen, so

kann die zuständige Behörde von der Halterin oder dem Halter ein amts- oder fachärztliches

Gutachten verlangen.

§ 6

Sachkunde

(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen

gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder

Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Zum Nachweis dieser Sachkunde ist der

zuständigen Behörde bei der erstmaligen Erteilung der Erlaubnis die Bescheinigung einer

vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche

Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen benannten sachverständigen Person

oder Stelle vorzulegen. Die Sachkundeprüfung hat nach Standards zu erfolgen, die vom

Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das Deutsche

Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden sind. Die

Benennung der sachverständigen Person oder Stelle kann widerrufen werden, wenn

diese wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften dieser Verordnung verstoßen hat.

§ 49 Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Bescheinigung gilt jeweils nur für den bestimmten gefährlichen Hund, für den die

Sachkundeprüfung im Sinne von Abs. 1 erfolgt ist.

§ 7

Wesensprüfung

Die Wesensprüfung wird von einer vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit

dem Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. und der Landestierärztekammer Hessen

benannten sachverständigen Person oder Stelle vorgenommen. Sie hat nach Standards zu

erfolgen, die vom Regierungspräsidium Darmstadt im Benehmen mit dem Verband für das

Deutsche Hundewesen e.V. und der Hessischen Landestierärztekammer festgelegt worden

sind. Die sachverständige Person oder Stelle stellt eine Bescheinigung über eine positive

Wesensprüfung zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde aus oder teilt der zuständigen Behörde

mit, dass eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt worden ist. § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5

gilt entsprechend.

§ 8

Führen eines Hundes

(1) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden,

wenn der Halterin oder dem Halter eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist.

(2) Einen gefährlichen Hund darf nur führen, wer

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. den Nachweis der Sachkunde (§ 6) besitzt und

3. körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher im Sinne von § 1 Abs. 1 zu führen.

(3) Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden.

(4) Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums keiner Person

überlassen werden, die die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht erfüllt.

(5) Die Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 ist mitzuführen. Die Person, die den Hund führt, aber nicht

auch Halterin oder Halter ist, hat zusätzlich ihre Sachkundebescheinigung mitzuführen.

§ 9

Leinen- und Maulkorbzwang

(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung der Halterin oder des Halters

sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen. Hiervon ausgenommen sind Hunde mit

positiver Wesensprüfung. Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der

Hund sicher gehalten werden kann. Die Leine darf nur so lang sein, dass keine Gefahr von

dem Hund ausgehen kann, höchstens jedoch zwei Meter.

(2) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt werden

1. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen

Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten und in öffentlichen

Verkehrsmitteln,

2. auf von den Gemeinden zu bestimmenden, der Allgemeinheit zugänglichen konkret

bezeichneten Grundstücken, insbesondere Park-, Garten- und Grünanlagen sowie

Fußgängerzonen oder Teilen davon.

(3) Die zuständige Behörde kann, trotz positiver Wesensprüfung, für jeden Hund das Führen

an der Leine und das Tragen einer Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert,

anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche

Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren

aufweist.

§ 10

Sicherung von Grundstücken und Wohnungen

(1) Grundstücke oder Zwinger, auf oder in denen ein gefährlicher Hund gehalten wird, sind zu

kennzeichnen. Außerdem sind sie so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb

dieser Grundstücke und Zwinger nicht gefährdet werden, insbesondere ein Entweichen des

Hundes ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für Wohnungen, in denen ein gefährlicher Hund

gehalten wird.

(2) Alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der Wohnung sind mit deutlich

sichtbarem Warnschild in Signalfarbe mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“ zu versehen.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung.

§ 11

Ausbildung von Hunden

(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit

gegenüber Menschen oder Tieren auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der

Halterin oder des Halters die zuständige Behörde nach Maßgabe des Abs. 2.

(2) Die Erlaubnis kann erteilt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausbildung

Schutzzwecken oder dem jagdlichen Einsatz dient und

1. die Ausbilderin oder der Ausbilder die erforderliche Sachkunde sowie Befähigung zur

Ausbildung besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,

2. keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Ausbilderin oder der Ausbilder die

erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, und

3. die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine

verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche

Unversehrtheit von Menschen oder Tieren nicht gefährdet wird.

§ 12

Kennzeichnung

Gefährliche Hunde sind durch einen elektronisch lesbaren Chip dauerhaft und

unverwechselbar so zu kennzeichnen, dass ihre Identität und Gefährlichkeit festgestellt

werden kann. Die Kennzeichnung hat durch eine praktizierende Tierärztin oder einen

praktizierenden Tierarzt zu erfolgen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat

der örtlichen Ordnungsbehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine

Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung

vorgenommen hat, nachzuweisen. Auf dem Chip wird lediglich eine Code-Nummer

gespeichert; diese ist auf der Bescheinigung anzugeben.

§ 13

Vermehrung, Abgabeverbote für gefährliche Hunde

Vermehrung, Handel, Erwerb sowie die Abgabe von gefährlichen Hunden sind

verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist. Dies gilt

nicht für die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime

in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft.

§ 14

Sicherstellung und Tötung von Hunden

(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstellung sowie die Verwahrung nach den §§ 40

und 41 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn

die nach dieser Verordnung bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden oder

den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen wird.

(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes nach § 42 des Hessischen Gesetzes

über die öffentliche Sicherheit und Ordnung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder

Tieren ausgeht. Die Tötung ist anzuordnen, wenn der Hund einen Menschen getötet oder ohne

begründeten Anlass ernstlich verletzt hat.

§ 15

Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

(1) Erhält die Halterin oder der Halter Kenntnis davon, dass es sich bei ihrem oder seinem

Hund um einen gefährlichen Hund handeln könnte, hat sie oder er der zuständigen Behörde

dies unverzüglich anzuzeigen.

(2) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, die nach dieser Verordnung erforderlichen

Feststellungen und Begutachtungen zuzulassen und alle dafür notwendigen Unterlagen und

Bescheinigungen vorzulegen sowie alle für die Durchführung eines Erlaubnis-, Untersagungsoder

Sicherstellungsverfahrens erforderlichen Daten an die zuständige Behörde und die zur

Sachverhaltsermittlung eingeschalteten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen zu

übermitteln.

(3) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem

Erwerber oder der oder dem Annehmenden mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund

handelt.

(4) Der zuständigen Behörde sind innerhalb einer Woche anzuzeigen:

1. Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes unter

Angabe von Namen, Anschriften neuer und früherer Halterinnen und Halter und der Ort der

Haltung des Hundes, falls dieser von der Anschrift der Halterin oder des Halters abweicht,

2. durch die Halterin oder den Halter Zuzug, Wegzug oder Umzug der Halterin oder des

Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen Abhandenkommen oder Tod.

(5) Die bisher zuständige Behörde hat die neu zuständige Behörde über die Sachverhalte nach

Abs. 2 unter Angabe der Namen der Halterinnen und Halter der Hunde zu unterrichten.

(6) Die zuständige Behörde teilt der für die Erhebung der Hundesteuer zuständigen Stelle

innerhalb der Gemeinde Namen und Anschriften von Halterinnen und Haltern gefährlicher

Hunde mit.

§ 16

Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde für die Durchführung dieser Verordnung sind die Bürgermeister

(Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.

(2) Die örtlichen Ordnungsbehörden sind auch zuständig für die Durchführung des

Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530)

einschließlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 17

Geltungsbereich

Die für die Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften dieser Verordnung finden nur auf

Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden.

§ 18

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche

Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums der

Halterin oder des Halters unbeaufsichtigt laufen lässt,

2. entgegen § 1 Abs. 2 einen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums ohne das

vorgeschriebene Halsband führt oder laufen lässt,

3. entgegen § 1 Abs. 3 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,

4. entgegen § 1 Abs. 4 einer vollziehbaren Untersagung nicht nachkommt,

5. entgegen § 8 Abs. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt,

ohne dass eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 3 erteilt worden ist,

6. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten

Besitztums führt, ohne das 18. Lebensjahr vollendet zu haben,

7. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten

Besitztums ohne den Nachweis der Sachkunde führt,

8. entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 3 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten

Besitztums führt, ohne körperlich oder geistig in der Lage zu sein, diesen Hund sicher zu

führen,

9. entgegen § 8 Abs. 3 gefährliche Hunde nicht einzeln führt,

10. entgegen § 8 Abs. 4 einen gefährlichen Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums

einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt,

11. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 1 die erforderliche Erlaubnis nicht mitführt,

12. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 die erforderliche Sachkundebescheinigung nicht mitführt,

13. entgegen § 9 Abs. 1 einen gefährlichen Hund ohne Leine führt,

14. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 einen Hund bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,

Volksfesten, Märkten, Messen sowie in Gaststätten oder in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne

Leine führt,

15. entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 einen Hund auf einem von der Gemeinde bestimmten, der

Allgemeinheit zugänglichen konkret bezeichneten Grundstück ohne Leine führt,

16. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3 einen gefährlichen Hund

ohne Leine oder ohne Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, führt,

17. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 das Grundstück oder den Zwinger nicht kennzeichnet,

18. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 das Grundstück nicht oder nicht ausreichend einzäunt oder

den Zwinger nicht oder nicht ausreichend sichert,

19. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 die Wohnung nicht kennzeichnet oder nicht ausreichend

sichert,

20. entgegen § 10 Abs. 2 nicht alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum oder der

Wohnung mit einem deutlich sichtbaren Warnschild mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“

versieht,

21. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und

Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet,

22. entgegen § 12 gefährliche Hunde nicht dauerhaft und unverwechselbar mit einem zur

Identifizierung geeigneten, elektronisch lesbaren Chip kennzeichnet,

23. entgegen dem Verbot des § 13 handelt,

24. entgegen § 15 Abs. 1 die Gefährlichkeit des Hundes nicht unverzüglich anzeigt,

25. entgegen § 15 Abs. 2 die erforderlichen Feststellungen und Begutachtungen nicht zulässt,

die notwendigen Unterlagen und Bescheinigungen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder

die erforderlichen Daten nicht oder nicht vollständig übermittelt,

26. entgegen § 15 Abs. 3 der Erwerberin oder dem Erwerber oder der oder dem

Annehmenden nicht mitteilt, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt,

27. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 1 nicht oder nicht rechtzeitig den Handel, den Erwerb, die

Abgabe oder die Aufgabe der Haltung eines gefährlichen Hundes anzeigt,

28. entgegen § 15 Abs. 4 Nr. 2 nicht oder nicht rechtzeitig den Zuzug oder den Wegzug der

Halterin oder des Halters eines gefährlichen Hundes sowie dessen Abhandenkommen oder

Tod anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über die

öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet und

in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3, 14, 21 und 23 können die Hunde eingezogen werden.

§ 19

Übergangsregelung

Eine vor dem 31. Dezember 2008 erteilte befristete Erlaubnis kann durch eine

unbefristete Erlaubnis ersetzt werden, wenn zum Zeitpunkt ihrer Erteilung die

Voraussetzungen für eine unbefristete Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 vorgelegen

haben. Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, der vor dem 31.

Dezember 2008 gehalten worden ist, wird nicht vermutet, wenn die Haltung durch die

Halterin oder den Halter bis spätestens 30. Juni 2009 schriftlich angezeigt wird; dies gilt

entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erzeugte

Nachkömmlinge. Die Anzeige wird der Halterin oder dem Halter schriftlich bestätigt.

Sie ist beim Führen des Hundes mitzuführen.

§ 20

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.

Dezember 2013 außer Kraft.


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